Der Familienhund - Das Kundenmagazin der BHV-Hundeschulen

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  • Unterwegs mit dem Vierbeiner: Die rechtliche Seite der Hundehaltung

Unterwegs mit dem Vierbeiner: Die rechtliche Seite der Hundehaltung

erschienen am 28. Oktober 2024
Foto: Sina Ettmer - Adobe Stock
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Wann, wo und wie lange darf mein Hund ohne Leine laufen? Welche Hilfsmittel sind beim Gassigang erlaubt? Und was passiert, wenn mein Hund einen Schaden verursacht? Diese und andere Fragen zur rechtlichen Seite der Hundehaltung sind oft komplex und von vielen Faktoren abhängig. Mag. jur. Benjamin Kirmizi erklärt die wichtigsten Aspekte.

Oft reichen eine gute Ausbildung und Bindung nicht aus, um den Hund in der Öffentlichkeit auch unter rechtlichen Aspekten sicher führen zu können bzw. zu dürfen. Vielmehr müssen sich Hundehalter/innen immer mehr an bestimmte Vorgaben von Verwaltung, Gemeinden und Bundes- wie Landesbestimmungen hinsichtlich der Hundehaltung und -führung halten. So existieren zahlreiche Bestimmungen und Gesetze, die für den Spaziergang mit dem Hund wichtig sind.

Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz ist ein Bundesgesetz und gilt damit in der gesamten Bundesrepublik gleichermaßen. Niemand darf gegen die Regelungen aus dem Tierschutzgesetz verstoßen. Wie der Name schon verrät, dient dieses Gesetz dem Schutz des Tieres und soll gewisse Mindeststandards in der Tierhaltung garantieren. So darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (Vgl. § 1 TSchG).

Zudem müssen diejenigen, die ein Tier halten, betreuen oder zu betreuen haben, über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Vgl. § 2 Nr.3 TSchG). Hierzu zählt natürlich auch das Wissen der Hundehaltenden, wie oft und wie viel der Vierbeiner zum Beispiel Gassi gehen sollte.

Tierschutzhundeverordnung (TSchHundeVO)

Wo das Tierschutzgesetz noch sehr allgemein ist, ist die Tierschutzhundeverordnung – der Name verrät es schon – die speziellere Norm für Hunde. Hier geht es ausschließlich um den Tierschutz des Hundes.

So schreibt die TSchHundeVO in § 2 Abs.1 vor, dass einem Hund der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand nach

  1. ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren ist,
  2. mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren ist und
  3. regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen ist, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.

Somit hat jeder Hund das „Recht“ auf ausreichend Auslauf.

Außerdem ist es verboten, schmerzhafte Erziehungsmittel oder Methoden auch beim Gassigang anzuwenden. So ist das Verwenden eines Stachelhalsbandes gem. § 2 Abs. 5 TSchHundeVO verboten.

Darf der Hund im Auto bleiben?

Neben weiteren Bestimmungen regelt die Tierschutzhundeverordnung auch, ob ein Hund in einem Fahrzeug verbleiben darf. Insbesondere in den Sommermonaten kommt es allzu oft zu dramatischen Überhitzungen im Auto. Nicht selten mit der kata­stro­phalen Folge, dass der Vierbeiner das Warten im aufgeheizten Auto nicht überlebt.

Hier schreibt die Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr.3 vor, dass Hunde nur in einem Fahrzeug verbleiben dürfen, wenn für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen gesorgt ist. Dass dies bei einem Auto, welches auf einem Parkplatz unter voller Sonneneinstrahlung wohl kaum gegeben ist, dürfte jedem sofort klar sein. Doch auch das Verbleiben im Auto mit geöffnetem Fenster im Schatten kann tödlich sein. Die Temperaturen im Inneren eines Autos können sich innerhalb weniger Minuten auf bis zu 70 Grad aufheizen. Schatten, ein Schälchen Wasser und ein geöffneter Fensterspalt bieten da keine Hilfe. Daher warnt auch die Bundestierärztekammer jährlich vor den Folgen (vgl. Presseinformation BTK Nr. 5/2022 vom 19. Juli 2022).

Es muss also immer für ausreichende Frischluftzufuhr gesorgt werden oder am besten man nimmt den Vierbeiner gleich mit.

Des Weiteren gelten für den Transport von Hunden im Auto die allgemeinen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVo). Laut § 23 der StVo gelten Hunde beim Transport als Ladung. Es gibt zwar keine Anschnallpflicht, die Vorschriften für einen Hund im Auto sind jedoch klar: Er muss selbst auf kurzen Strecken im Fahrzeug gut gesichert sein, denn ohne korrekte Sicherung kann das Tier sich und andere Insassen in Gefahr bringen. Im Falle eines Unfalls könnte er zum Geschoss werden und unkontrolliert durch das Auto fliegen.  

Die privatrechtliche Haftung § 833 BGB

Unser Zivilrecht – das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB – regelt unter anderem Haftungsansprüche, wenn ein Schaden durch unseren Hund entstanden ist.

Wer mit einem Hund unterwegs ist, weiß, dass dies schnell mal passieren kann. Einmal nicht aufgepasst und schon ist der Hund quer auf die Straße gesprungen und hat dabei versehentlich den Radfahrer umgeschubst.

Doch wer kommt nun für den Schaden auf?

Hier regelt das BGB es ganz einfach: bis auf wenige Ausnahmen haftet grundsätzlich erstmal der Hundehalter/die Hundehalterin. 

Wenn der Halter/die Halterin nun eine Hundehalterhaftpflichtversicherung hat, kann diese den Schaden regulieren. Auf den Kosten sitzen bleibt jedoch der Halter/die Halterin, der/die keine Versicherung für seinen/ihren Hund abgeschlossen hat. Dies kann unter Umständen sehr teuer werden!

Praxistipp: 

Unbedingt eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen, da man ansonsten für Schäden, die der eigene Hund verursacht hat, aus seinem gesamten Vermögen haftet!

Dies ist im Übrigen auch der Grund, weshalb viele Bundesländer in ihren Landeshundegesetzen eine Hundehalterhaftpflichtversicherung verpflichtend vorschreiben.

Wald- und Naturschutzgesetze

Auch die Wald- und Naturschutzgesetze spielen eine wichtige Rolle, wenn man mit dem Hund unterwegs ist.

In diesen Gesetzen ist der Umgang mit Hunden beim Aufenthalt in Wäldern und Naturschutzgebieten geregelt. In der Regel sind Hunde immer in solchen Gebieten an der Leine zu führen. 

Achtung: In den meisten Gesetzen ist die Leine mit einer maximalen Länge von 2,2 Metern definiert. Ein Gassigang mit einer 5 oder 10 Meter langen Schleppleine kann also unter Umständen verboten sein. 

Sollte der Hund nun doch frei in diesen Gebieten rumlaufen und womöglich noch ein Wild- oder Nutztier dabei zu Schaden kommen, hat man gleich mehrere rechtliche Probleme.

Umso wichtiger ist es, als Hundehalter/in vorausschauend und umsichtig mit dem Hund unterwegs zu sein.

Reisen mit dem Hund ins europäische Ausland

Viele Hundehalter/innen möchten auch in ihrem Urlaub nicht auf die Anwesenheit ihres Vierbeiners verzichten. Daher kommt es immer häufiger vor, dass Reisen mit dem Hund ins Ausland vorgenommen werden.

Doch auch hier gibt es, neben den Reisevorkehrungen wie zum Beispiel der Reiseapotheke für den Hund, auch aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten.

In erster Linie sollte man sich mit den rechtlichen Bestimmungen des Zielortes vertraut machen. 

EU-Verordnung für das Reisen mit Tieren

Neben den Bestimmungen des Einreiselandes gibt es noch die europäische Reiseverordnung Nr. 576/2013 und die Durchführungsverordnung Nr. 577/2013.

Diese Verordnung und Durchführungsverordnung regeln, dass pro Person im Reiseverkehr höchstens fünf Heimtiere mitgeführt werden dürfen. 

Für Hunde, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend transportiert werden, muss grundsätzlich ein Heimtierausweis nach einheitlichem Muster mitgeführt werden. Die Vierbeiner müssen geimpft und gechipt sein.

Verantwortung tragen

Mit dem Hund unterwegs zu sein, bedeutet also auch Verantwortung zu tragen und sich mit bestimmten Regelungen auseinanderzusetzen. Wenn man dies berücksichtigt, steht der Mitnahme des treuen Begleiters – zumindest aus rechtlicher Sicht – nichts entgegen.

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Benjamin Kirmizi
Foto: privat

Zur Person

Benjamin Kirmizi, seit 2008 Mitglied im BHV und seit 2021 dessen Geschäftsführer, ist zertifizierter Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK|BHV sowie Sachverständiger des Landes Hamburg. Er bringt sein Fachwissen als Referent und Prüfer im IHK-Lehrgang „Hundeerzieher/in und Verhaltensberater/in“ ein. Mit abgeschlossenem Jurastudium und Schwerpunkt „Hund und Recht“ leitet er das Hundeschulzentrum Kirmizi (HZK) nahe Hamburg.

Kontakt

www.hundeschulzentrum.de

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BHV
Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V.
Alt Langenhain 22
65719 Hofheim

https://www.hundeschulen.de
info@der-familienhund.de

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